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§ 32 BGB | Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand ... zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Die Vereinssatzung kann von dieser Bestimmung abweichen (3 40 BGB). |
§ 33 BGB | ... (Für eine Änderung der Satzung ... ist - soweit die Vereinssatzung keine andere Regelung trifft (§ 40 BGB) - eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
§ 34 BGB | Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung ... eines Rechtstreits zwischen ihm und den Verein betrifft. |
§ 35 BGB | Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung ... entzogen werden. |
§ 37 BGB | Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen der Mitglieder ... |
§ 38 BGB | Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliederechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Ausnahmen sind nur möglich, soweit die Vereinssatzung dies ausdrücklich zuläßt (§ 40 BGB). |
§ 41 BGB | Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. |
§§ 56/59 | Die Eintragung (des Vereins) soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt und auch die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet wurde. |
§ 58 BGB | Die Satzung "soll" Bestimmungen enthalten über ... den Eintritt und Austritt der Mitglieder ... ob und welcher Beiträge von den Mitgliedern zu erheben sind ... und unter welchen Voraussetzungen eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist. |
§ 72 BGB | Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. |
§ 73 BGB | Sinkt die Zahl der Mitglieder unter drei herab, hat das Amtsgericht ... dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen. |
Mitgliederrechte sind z. B.:
Wird ein Vereinsmitglied in seinen Rechten beschränkt, kann es - wenn der Verein nicht abhilft - den Rechtsweg beschreiten. Erfolgt die Beeinträchtigung durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, muss von dem Mitglied ggf. auf Feststellung der Nichtigkeit geklagt werden. Von den Gerichten wird in diesen Fällen (nur) geprüft, ob der Beschluss gegen ein Gesetz oder Satzung verstößt oder ob es sich bei dem Beschluss um eine offenbar grob unbillige Maßnahme des Vereins handelt.
Mitgliederpflichten sind z. B.:
Bereits bei der Ladung zur Mitgliederversammlung hat das zuständige Vereinsorgan den Mitgliedern unaufgefordert entweder die zur Vorbereitung benötigten Unterlagen zuzusenden oder wenigstens dafür Sorge zu tragen, dass die benötigten Unterlagen von den Mitgliedern eingesehen werden können.
Diese Informationspflicht setzt sich für den Vereinsvorstand (und in entsprechender Anwendung der bestehenden Bestimmungen auch für die anderen Vereinsorgane) in der Mitgliederversammlung fort (§§ 27 Abs. 3, 666 BGB) und gilt auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern. Jedes Vereinsmitlgied, das an der Mitgliederversammlung teilnehmen darf, hat das Recht, den Vorstand über die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse im Verein zu befragen. Die einzelnen Mitglieder sind auch berechtigt, Fragen zu vorgelegten Berichten zu stellen oder um die Erläuterung von Vorgängen zu bitten.
Den Vereinsvorständen stehen auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Sie haben daher auch über die finanziellen Verhältnisse wahrheitsgemäß zu berichten.
Mit dem Recht auf Teilnahme an Versammlungen des Vereins ist auch das Recht verbunden, in den Sitzungen über Angelegenheiten des Vereins zu diskutieren, Vorschläge zu machen, seine Meinung zu äußern und Anregungen zu geben.
Auf Verlangen der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, über alle Vereinsangelegenheiten zu berichten (§§ 27 Abs. 3 , 666 BGB).
Besteht zwischen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Uneinigkeit über den Umfang der Berichtspflicht, kann eine Auskunftsverweigerung des Vorstandes ggf. auch gerichtlich überprüft werden.
Die Berichtspflicht des Vorstandes wird durch die sog. Rechenschaftspflicht des Vorstandes (§§ 27 Abs. 3, 666, 259 BGB) ergänzt.
Innerhalb eines Zeitraumes von 1 bis 2 Jahren oder in jeder von der Satzung vorgesehenen Mitgliederversammlung, bei besonderen Vorkommnissen (z. B. bei drohender Überschuldung und nach Beendigung des Amts ist vom Vorstand eine Rechenschaftsbericht zu erstellen. Dieser Bericht dient dazu, die Mitgliederversammlung über die Situation des Vereins zu informieren. Der Bericht muss alles enthalten, was sich im abgelaufenen Berichtszeitraum an für den Verein wesentlichen Ereignissen ergeben hat. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind geordnet zusammenzufassen und mit Belegen zu dokumentieren.
Gegenstände eines Berichts- und Rechenschaftspflicht sind u. a.:
Die Geschäftsführung ggf. zu beanstanden ist Aufgabe der Mitgliederversammlung. Der Vorstand darf die aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte der einzelnen Mitglieder in keiner Weise beeinträchtigen. Andernfalls kann der Verein seinen Mitgliedern gegenüber ersatzpflichtig werden (§ 31 BGB), was ggf. zur Inanspruchnahme des Vorstandes führen kann.
Auskunftsansprüche einzelner Mitglieder muss der Vorstand nur dann nachkommen, wenn das Mitglied über Vorgänge Auskunft verlangt, die ausschließlich das Mitglied selbst betreffen.
Wird der Vorstand vom Verein wegen einer schuldhaften (§276 BGB) Geschäftsführung- Pflichtverletzung in Anspruch genommen, kann er sich nicht mit dem Hinweis auf ein Mitverschulden der Mitgliederversammlung aus der Haftung befreien. Der Mitgliederversammlung obliegt zwar die Vorstandsbestellung, eine Haftungsübernahme oder Freizeichnung ist damit jedoch nicht verbunden. Der Vorstand ist für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben eigenverantwortlich.
Für Aufträge, die sich gegen gesetzliche Bestimmungen richten oder deren Ausführung nicht mit der Satzung vereinbar sind, haftet der Vorstand stets.
Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitlgieder. Weicht ein Vorstandsmitglied ohne Berechtigung (vgl. § 665 BGB) von einem Vorstandsbeschluss ab und vertritt es den Verein in schadensverursachender Weise, ist ein vollständiger Regress eröffnet.
Eine Bestellung des Vorstandes erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB).
Es kann unmittelbar nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunkts einer Mitgliederversammlung über vorgeschlagene Kandidaten durch Wahl befunden werden.
(Text wird ergänzt.)
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